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AGB

LSM Metallbau Simon GmbH
Hoeber-u.-Mandelbaumstr. 8
68794 Oberhausen-Rheinhausen

Geschäftsführer:
Friedbert Simon

Ust.-ID-Nr.: DE212152670
Steuer-Nr.: 30063/76251

Registergericht Mannheim HRB 250721

I.    Geltungsbereich

Für den zwischen Ihnen – nachfolgend „Besteller“ genannt - und uns - nachfolgend „Unternehmerin“ genannt - abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Metallbauarbeiten gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

II.    Vertragsschluss 

1.    Alle zwischen der Unternehmerin und dem Besteller im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen sowie der durch die Unternehmerin erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung und Annahmeerklärung.
2.    Verträge zwischen der Unternehmerin und dem Besteller kommen nur unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung zustande. Die Unternehmerin verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
3.    Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen oder Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Unternehmerin.

III.    Angebot und Lieferfristen

1.    Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen der Unternehmerin und dem Besteller ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
2.    Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet die Unternehmerin nur insoweit, als ihr die fristgerechte Lieferung zumutbar ist, wobei die Fristen erst beginnen, wenn sämtliche für die Durchführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen, insbesondere eine evtl. notwendige Baugenehmigung und die Anzahlung, bei der Unternehmerin eingegangen sind.
3.    Die Lieferfristen verlängern sich jeweils um die Zeit, die zwischen der Auftragserteilung und dem Eingang einer Anzahlung bzw. einer Vertragserfüllungsbürgschaft liegt.
4.    Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls die Unternehmerin einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder aus einem anderen Grund in Verzug gerät, muss der Besteller dieser eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn die Unternehmerin diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5.    Bei jedem Besteller wird eine Bonitätsprüfung vorgenommen. Diese dauert eine Woche und ist bei dem ungefähren Liefertermin bereits berücksichtigt. Dauert die Bonitätsprüfung aufgrund der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Käufers länger als eine Woche, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
6.    Im Rahmen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs gelten die Fristen vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
7.    In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, höherer Gewalt, Pandemie
und sonstigen von der Unternehmerin nicht zu vertretenden Behinderungen - im
kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann, wenn diese rechtswidrig sind - ist die
Unternehmerin berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen oder zu verlängern,
ohne dass der Besteller einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen oder
Nachlieferung verlangen kann. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung wegen
Rohstoffmangel nicht erfolgen kann.

IV.    Umfang der Lieferung und Leistung

1.    Konstruktions- oder Formabänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens der Unternehmerin bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der
Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller
zumutbar sind.
2.    Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang,
Aussehen, Maß und Gewichte usw. sind Vertragsinhalt - sie sind als annähernd zu
betrachten - und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab
zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine
ausdrückliche Zusicherung im Rahmen der besonderen Vereinbarung gegeben ist.
Sofern die Unternehmerin zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, kann der Besteller hieraus allein
keine Rechte ableiten.
3.    Allen Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen
behält sich die Unternehmerin eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte vor;
sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Unternehmerin Dritten zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen oder andere Unterlagen
sind, wenn der Auftrag der Unternehmerin nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Diese Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die
Unternehmerin zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

V.    Preise, Nebenpflichten und Gefahrübertragungen

1.    Liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungszeit mehr als sechs Monate, ist die
Unternehmerin berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, soweit die Preise der
Vorlieferanten, die Herstellungskosten, Frachtkosten, öffentliche Abgaben oder
Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf die Lieferung oder auf die Leistung
unmittelbar auswirken, sich erhöhen.
2.    Der Besteller ist berechtigt, im Falle einer substantiellen Preisänderung im Sinne der vorgenannten Ziffer 1 den Vertrag mit der Unternehmerin zu kündigen.
3.    Soweit sich die Preise der Vorlieferanten, die Herstellungskosten, Frachtkosten, öffentliche Abgaben oder Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf die Lieferung oder auf die Leistung auswirken, substantiell verringern, hat die Unternehmerin den Besteller hierüber zu unterrichten und ihm auf Verlangen einen entsprechenden Preisnachlass einzuräumen.
4.    Soweit neben der Herstellung auch die Montage geschuldet wird, hat der
Besteller auf seine Kosten das notwendige Gerüst und einen Baukran zur
ausschließlichen Benutzung während der Montagezeit der Unternehmerin zur Verfügung
zu stellen. Vor der Montage leistet der Besteller Gewähr für eine ordnungsgemäße
und montagefertige Baustelle. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für
Elektrogeräte, Strom- und Wasserentnahme, ferner das Stemmen von Löchern und
Setzen der Mauerkästen sind ebenfalls ohne Berechnung zu stellen. Eingebaute Arbeiten sind ebenfalls zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.
Mit der Unterzeichnung des Liefer- und Abnahmescheins sind die Leistungen als
mängelfrei anerkannt und abgenommen und die Gefahr geht auf den Käufer über.

VI.    Zahlungsbedingungen und Rücktritt

1.    Die Unternehmerin ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach der Maßgabe des § 632a BGB zu verlangen. 
2.    Individuelle Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten bleiben vorbehalten.
3.    Die Zahlung hat nur auf das in der Rechnung angegebene Konto oder an einen
Monteur mit vorgelegtem Inkassoausweis zu erfolgen. Andere Mitarbeiter sind zur
Entgegennahme der Zahlung nicht berechtigt.
4.    Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber
und Wechsel nur unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit.
Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
5.    Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf
Umständen beruht, die sich unmittelbar aus dem Vertrag ergeben.
6.    Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so kann die Unternehmerin unbeschadet ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist
die Unternehmerin berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass der Besteller der Unternehmerin trotz
Nachfristsetzung keine Gelegenheit gibt, das Aufmaß anzufertigen oder wenn der
Besteller sich in Annahmeverzug befindet.
Verlangt die Unternehmerin Schadenersatz, so beträgt dieser 30 % des Kaufpreises bzw.
des Restkaufpreises, soweit die Unternehmerin bereits Leistungen erbracht hat.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Unternehmerin einen
höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Dies gilt auch, wenn
der Besteller vom Kaufvertrag zurücktritt.
7.    Kann die Montage durch Verschulden des Bestellers nicht oder nur zum Teil ausgeführt
werden, so werden zusätzliche Anfahrten und Kosten gesondert in Rechnung
gestellt. Zusätzliche Arbeiten, die eine neue Anfahrt erfordern, werden mit Fahrtkosten
in Rechnung gestellt.
8.    Verzugszinsen werden mit 5 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
die Unternehmerin eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Besteller eine geringere
Belastung nachweist. Für jede Mahnung nach Verzug ist die Unternehmerin berechtigt,
von dem Besteller die Mahnkosten in Höhe von pauschal 5,00 Euro zu fordern. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr werden Verzugszinsen mit 9 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
9.    Ändern sich die Verhältnisse des Bestellers in rechtlicher oder finanzieller Hinsicht,
ist der Besteller verpflichtet, auf Anforderung der Unternehmerin Sicherheitsleistung durch
Vorlage einer Vertragserfüllungspflicht einer Deutschen Großbank zu erbringen.
Ist die Bonitätsprüfung negativ, hat der Besteller nach entsprechender Mitteilung durch
die Unternehmerin die Pflicht, eine Vertragserfüllungsbürgschaft
vorzulegen oder das Erforderliche zu tun, damit die Bonitätsprüfung
positiv wird.
Kommt der Besteller trotz Fristsetzung dieser Verpflichtung nicht nach, ist die
Unternehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz gem. Nr. V,
Abs. 6, zu verlangen.

VII.    Eigentumsvorbehalt

1.    Die Unternehmerin behält sich schuldrechtlich und dinglich an sämtlichen von ihr
gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche, auch die künftig
entstehenden, Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen
Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.
2.    Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes
mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht der Unternehmerin gehören.
In diesem Fall erwirbt die Unternehmerin Miteigentum gem. den §§ 947,948 BGB und
zwar entsprechend dem Verhältnis des Warenwertes anderer Lieferanten.
3.    Soweit die Unternehmerin kein Miteigentum an der neuen Sache erwerben kann, was
der Fall ist z. B. beim Bau eines Hauses, ist der Besteller erst berechtigt, die Sachen zu
bearbeiten oder einzubauen, wenn 75 % des Kaufpreises bezahlt wurden.
Im anderen Falle macht er sich schadensersatzpflichtig.
Der Besteller tritt zur Sicherung der Schadensersatzpflicht bzw. der Restkaufpreisforderung
der Unternehmerin alle Forderungen ab, die dem Besteller aus der Verarbeitung
und Weiterveräußerung erwachsen gem. Nr. VI, Nr. 5 dieser AGBs.
Die Unternehmerin nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der
Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Unternehmerin, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die
Unternehmerin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungen und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Unternehmerin kann
verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht; die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4.    Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 30 % übersteigt, ist die Unternehmerin auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Freigabe verpflichtet.

VIII.    Gewährleistung

1.    Die Gewährleistung beträgt, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen werden,
5 Jahre nach BGB. Dies gilt jedoch nicht für Beschattungsanlagen, Lüftungsgeräte
sowie alle Elektroteile. Hier wird eine Gewährleistung von 2 Jahren eingeräumt.
2.    Etwaige offensichtliche Mängel sind der Unternehmerin sofort, spätestens aber
innerhalb 10 Tagen nach Ablieferung der Waren, verdeckte Mängel innerhalb von
7 Tagen nach ihrer Entdeckung, der Verkäuferin anzuzeigen.
3.    Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Waren
weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem der den Mangel entdeckt hatte oder
hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder
Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
Bei begründeten, ordnungsgemäß und qualifiziert gemeldeten Mängeln ist die
Unternehmerin lediglich verpflichtet, die Leistungen und Waren nach ihrer Wahl
unentgeltlich nachzubessern, neu zu beliefern oder zu erbringen. Voraussetzung ist,
dass die Waren sich noch in dem gleichem Zustand wie bei Lieferung befinden.
Weist der Besteller nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht
weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren nur
Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.
Die Unternehmerin haftet insbesondere auch nicht für Mängel, die bei der Verwertung
der Waren entstehen, zu dem sie nicht geeignet sind. Ebenso haftet sie nicht für
Mängel, die durch unsachgemäße Verarbeitung und Lagerung entstanden sind.
4.    Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die Zahlungsbedingungen
einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen
Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Soweit der Kaufgegenstand
nicht völlig unbrauchbar ist, kann der Besteller jedoch maximal 40 % des
Rechnungsbetrages zurückhalten.
5.    Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der Unternehmerin die nach billigem Ermessen
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die
Unternehmerin von der Mängelbeseitigung befreit.
6.    Wenn die Unternehmerin eine ihr gestellte, angemessene Frist und eine Nachfrist
verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, der schon zum Zeitpunkt der
Anlieferung bestanden haben muss, kann der Besteller innerhalb von zwei Wochen
Seine sekundären Gewährleistungsrechte nach BGB geltend machen.
7.    Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Unternehmerin und deren Erfüllungsgehilfen
sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
8.    Die Unternehmerin haftet für ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen der Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche gegen die Unternehmerin sind
ausgeschlossen.

IX.    Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Nebenpflichtverletzung, aus der
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter
Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit der Unternehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer
Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

X.    Erfüllungsort

Für die Lieferungen und Leistungen der Unternehmerin sowie für die sonstigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Erfüllungsort der Sitz der
Verkäuferin. Dieser ist ebenfalls Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises bzw.
Werklohnes, wie auch aus der Hereinnahme von Schecks und Wechseln.

XI.    Gerichtsstand

1.    Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mitteilbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
Bruchsal.
2.    Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

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